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   VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278   

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VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278 (https://dejure.org/2020,8577)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.03.2020 - 4 CE 20.278 (https://dejure.org/2020,8577)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. März 2020 - 4 CE 20.278 (https://dejure.org/2020,8577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123, § 146; GO Art. 18a, Art. 26 Abs. 1, Abs. 2, Art. 36, Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, Art. 38; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 10 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 2
    Sicherung des Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens

  • rewis.io

    Sicherung des Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen gerichtliche Eilentscheidung; Eilzuständigkeit des ersten Bürgermeisters; zeitliche Begrenzung einer einstweiligen Anordnung; Sicherungsanspruch der Vertreter des Bürgerbegehrens; Verlegung einer Gemeindestraße aufgrund eines Bebauungsplans; vorläufige ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 695
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 CE 18.2578

    Zwischenentscheidung im Eilverfahren - "Hängebeschluss"

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278
    In einer Zwischenentscheidung vom 14. Dezember 2018 (Az. 4 CE 18.2578) habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einer Gemeinde einen Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan vorläufig untersagt.

    Der auf die Vermeidung vollendeter Tatsachen gerichtete Sicherungsanspruch der Vertreter des Bürgerbegehrens kann unter diesen Umständen regelmäßig nur darauf gerichtet sein, die Bekanntmachung des Bebauungsplans bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2007 - 4 CE 07.647 - BayVBl 2007, 497 Rn. 22; B.v. 19.3.2007 - 4 CE 07.416 - juris Rn. 28; B.v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 34; B.v. 18.1.2019 - 4 CE 18.2578 - juris Rn. 17).

    Von dem Grundsatz, dass bei Bürgerbegehren, die sich gegen den Erlass einer Rechtsnorm wenden, eine auf Unterlassung der Bekanntmachung gerichtete Sicherungsanordnung ausreicht, ist der Senat auch in der vom Verwaltungsgericht zitierten Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 (Az. 4 CE 18.2578 - juris) nicht abgerückt.

    Wie aus der Begründung der nachfolgenden Beschwerdeentscheidung vom 14. Januar 2019 (Az. 4 CE 18.2578 - juris Rn. 17) hervorgeht, war damit keine Änderung der Rechtsprechung intendiert.

  • VGH Bayern, 25.06.2012 - 4 CE 12.1224

    Bürgerbegehren auf Einstellung einer Bauleitplanung bei Zweckvereinbarung mit

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278
    aa) Die Vertreter eines (nach vorläufiger gerichtlicher Einschätzung) als zulässig anzusehenden Bürgerbegehrens haben nach der Einreichung der Unterschriftenlisten einen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbaren grundsätzlichen Anspruch auf Sicherung der Durchführung des erstrebten Bürgerentscheids, also darauf, dass die betreffende Gemeinde - nach Abwägung mit deren Interessen - den Bürgerentscheid nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen leer laufen lässt oder anderweitig vereitelt (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.1998 - 4 ZE 98.1360 - BayVBl 1998, 567, B.v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 m.w.N.).

    Der auf die Vermeidung vollendeter Tatsachen gerichtete Sicherungsanspruch der Vertreter des Bürgerbegehrens kann unter diesen Umständen regelmäßig nur darauf gerichtet sein, die Bekanntmachung des Bebauungsplans bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2007 - 4 CE 07.647 - BayVBl 2007, 497 Rn. 22; B.v. 19.3.2007 - 4 CE 07.416 - juris Rn. 28; B.v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 34; B.v. 18.1.2019 - 4 CE 18.2578 - juris Rn. 17).

    Die Vertreter des gegen eine Bauleitplanung gerichteten Bürgerbegehrens können demnach nicht verlangen, dass das Planaufstellungsverfahren für die Dauer des Hauptsacheverfahrens völlig zum Erliegen kommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 34).

  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.647

    Sicherungsanordnung für Bürgerbegehren - Einstellung eines Bauleitplanverfahrens

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278
    Der auf die Vermeidung vollendeter Tatsachen gerichtete Sicherungsanspruch der Vertreter des Bürgerbegehrens kann unter diesen Umständen regelmäßig nur darauf gerichtet sein, die Bekanntmachung des Bebauungsplans bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2007 - 4 CE 07.647 - BayVBl 2007, 497 Rn. 22; B.v. 19.3.2007 - 4 CE 07.416 - juris Rn. 28; B.v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 34; B.v. 18.1.2019 - 4 CE 18.2578 - juris Rn. 17).

    Angesichts dieser Erklärung, die das Inkrafttreten der Satzung auf einen unbestimmten Zeitpunkt verschiebt, kann einstweilen auch nicht (mehr) von einer materiellen Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2007 - 4 CE 07.647 - a.a.O., Rn. 22 ff.), so dass offenbleiben kann, ob der spezielle Zulässigkeitstatbestand des § 33 BauGB außerhalb eines förmlichen Zulassungsverfahrens überhaupt anwendbar ist.

  • VGH Bayern, 07.05.1998 - 4 ZE 98.1360
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278
    aa) Die Vertreter eines (nach vorläufiger gerichtlicher Einschätzung) als zulässig anzusehenden Bürgerbegehrens haben nach der Einreichung der Unterschriftenlisten einen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbaren grundsätzlichen Anspruch auf Sicherung der Durchführung des erstrebten Bürgerentscheids, also darauf, dass die betreffende Gemeinde - nach Abwägung mit deren Interessen - den Bürgerentscheid nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen leer laufen lässt oder anderweitig vereitelt (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.1998 - 4 ZE 98.1360 - BayVBl 1998, 567, B.v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 m.w.N.).

    Anders als bei der aufgrund der Zulassung eintretenden Sperrwirkung gemäß Art. 18a Abs. 9 GO verhindert dieser aus Art. 12 Abs. 3 BV folgende Sicherungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.1997 - 4 ZE 97.2758 - BayVBl 1998, 24) allerdings nicht jede dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung und jeden entsprechenden Vollzugsakt, sondern nur solche gemeindlichen Maßnahmen, die irreparable Verhältnisse schaffen und damit die Ziele des Bürgerbegehrens unterlaufen (BayVGH, B.v. 7.5.1998, a.a.O.; Suerbaum/Retzmann in BeckOK Kommunalrecht Bayern, GO, Art. 18a Rn. 55; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 18a Rn. 22).

  • VGH Bayern, 29.04.1999 - 4 ZE 99.1279/4
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278
    Sollten die Antragsteller mit dieser Klage Erfolg haben, bedürfte es danach einer gerichtlichen Sicherungsanordnung auch deshalb nicht mehr, weil mit der verbindlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens die Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO eintritt (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.1999 - 4 ZE 99.1279/4 CE 99.1279 - juris Rn. 21).

    Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer früheren Eilentscheidung einer Gemeinde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung eines Bürgerbegehrens untersagt, bestimmte Verträge abzuschließen, falls diese nicht eine freie Rücktrittsmöglichkeit, insbesondere ohne Schadensersatzverpflichtung, für den Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids enthielten (BayVGH, B.v. 29.4.1999 - 4 ZE 99.1279 / 4 CE 99.1279 - juris).

  • VGH Bayern, 20.10.2011 - 4 CS 11.2047

    Rechtsaufsichtliche Beanstandung; Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278
    Zwar ist die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels bei einer so kleinen Gemeinde wie der Antragsgegnerin nicht als laufende Angelegenheit anzusehen, für die der erste Bürgermeister nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO originär zuständig gewesen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2011 - 4 CS 11.2047 - BayVBl 2012, 341 Rn. 8).
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97

    Rechtsirrtum; Erledigung in anderer Weise; Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278
    aa) Die Vertreter eines (nach vorläufiger gerichtlicher Einschätzung) als zulässig anzusehenden Bürgerbegehrens haben nach der Einreichung der Unterschriftenlisten einen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbaren grundsätzlichen Anspruch auf Sicherung der Durchführung des erstrebten Bürgerentscheids, also darauf, dass die betreffende Gemeinde - nach Abwägung mit deren Interessen - den Bürgerentscheid nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen leer laufen lässt oder anderweitig vereitelt (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.1998 - 4 ZE 98.1360 - BayVBl 1998, 567, B.v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.416

    Einstellung von Bauleitplanverfahren durch Bürgerbegehren - Bürgerbegehren -

    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278
    Der auf die Vermeidung vollendeter Tatsachen gerichtete Sicherungsanspruch der Vertreter des Bürgerbegehrens kann unter diesen Umständen regelmäßig nur darauf gerichtet sein, die Bekanntmachung des Bebauungsplans bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2007 - 4 CE 07.647 - BayVBl 2007, 497 Rn. 22; B.v. 19.3.2007 - 4 CE 07.416 - juris Rn. 28; B.v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 34; B.v. 18.1.2019 - 4 CE 18.2578 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 12.09.1997 - 4 ZE 97.2758
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278
    Anders als bei der aufgrund der Zulassung eintretenden Sperrwirkung gemäß Art. 18a Abs. 9 GO verhindert dieser aus Art. 12 Abs. 3 BV folgende Sicherungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.1997 - 4 ZE 97.2758 - BayVBl 1998, 24) allerdings nicht jede dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung und jeden entsprechenden Vollzugsakt, sondern nur solche gemeindlichen Maßnahmen, die irreparable Verhältnisse schaffen und damit die Ziele des Bürgerbegehrens unterlaufen (BayVGH, B.v. 7.5.1998, a.a.O.; Suerbaum/Retzmann in BeckOK Kommunalrecht Bayern, GO, Art. 18a Rn. 55; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 18a Rn. 22).
  • VGH Bayern, 07.10.1997 - 4 ZE 97.2965
    Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 CE 20.278
    Die Gemeindeorgane dürfen nicht durch eine beschleunigte Durchsetzung ihrer Interessen und eine gleichzeitige Verfahrensverzögerung bei der Zulassung des Bürgerbegehrens Fakten schaffen, die eine objektive Zwangslage zu ihren Gunsten herbeiführen oder dem Bürgerbegehren die Grundlage entziehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.1997 - 4 ZE 97.2965 - BayVBl 1998, 85).
  • VG München, 08.10.2021 - M 7 E 21.5166

    Sicherung des Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens - Einstellung der

    Hilfsweise werde jedoch ein Antrag im Sinne des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 2020 - 4 CE 20.278 gestellt.

    Die Gemeindeorgane dürfen nicht durch eine beschleunigte Durchsetzung ihrer Interessen und eine gleichzeitige Verfahrensverzögerung bei der Zulassung des Bürgerbegehrens Fakten schaffen, die eine objektive Zwangslage zu ihren Gunsten herbeiführen oder dem Bürgerbegehren die Grundlage entziehen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2020 - 4 CE 20.278 - juris Rn. 23).

    Entsprechend ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig insoweit abzulehnen, als ein Antragsteller darüberhinausgehend beantragt, den Gemeindeorganen alle dem Begehren entgegenstehenden Entscheidungen zu untersagen, um den Verfahrensfortgang der Aufstellung der Bauleitpläne völlig zum Erliegen zu erbringen (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2020 - 4 CE 20.278 - juris Rn. 28 m.w.N.; B.v. 18.1.2019 - 4 CE 18.2578 - juris Rn. 17).

  • VG München, 01.06.2022 - M 7 K 21.5264

    Sicherungsanspruch der Vertreter eines zulässigen Bürgerbegehrens

    Einem auf Einstellung eines Bebauungsplanverfahrens zielenden Bürgerbegehren wird erst dann die Grundlage entzogen, wenn die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt (vgl. zum entsprechenden Sicherungsanspruch BayVGH, B.v 5.3.2020 - 4 CE 20.278 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Die Vertreter eines als zulässig anzusehenden Bürgerbegehrens haben daher nach der Einreichung der Unterschriftenlisten einen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbaren grundsätzlichen Anspruch auf Sicherung der Durchführung des erstrebten Bürgerentscheids, also darauf, dass die betreffende Gemeinde - nach Abwägung mit deren Interessen - den Bürgerentscheid nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen leer laufen lässt oder anderweitig vereitelt (vgl. BayVGH in st. Rspr., z.B. B.v. 5.3.2020 - 4 CE 20.278 - juris Rn. 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22

    Klage einer Kommune gegen die Feststellung der Einwohnerzahl nach dem Zensus 2011

    Ein solcher Fall kommt auch bei der Einlegung von Rechtsbehelfen in Betracht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. März 2020 - 4 CE 20.278 - juris Rn. 17).
  • VG München, 27.10.2021 - M 7 E 21.4633

    Anforderungen an Begründung eines Bürgerbegehrens

    (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2020 - 4 CE 20.278 - juris Rn. 27 f. m.w.N.).
  • VG Augsburg, 22.06.2020 - Au 7 K 18.2070

    Bürgerbegehren zur Erhaltung der Verkehrsführung einer Gemeindeverbindungsstraße

    Den stattgebenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Januar 2020 (Au 7 E 20.167) änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2020 dahingehend ab, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (4 CE 20.278).
  • VG München, 05.11.2021 - M 7 E 21.4629

    Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens

    (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2020 - 4 CE 20.278 - juris Rn. 27 f. m.w.N.).
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